SATZUNG


der „Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss“ kurz: „UWG / Freie Wähler


§ 1: Name, Sitz und Rechtsform

§ 2: Zweck

§ 3: Grundsätze

§ 4: Gemeinnützigkeit

§ 5: Geschäftsjahr

§ 6: Mitgliedschaft

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8: Beitritt und Finanzierung

§ 9: Organe

§ 10: Delegiertenversammlung

§ 11: Vorstand

§ 12: Ombudsrat

§ 13: Rechnungsprüfer

§ 14: Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

§ 15: Wahlen

§ 16: Beurkundung v. Beschlüssen; Niederschriften

§ 17: Satzungsänderung

§ 18: Rechtliche Vertretung

§ 19: Auflösung

§ 20: Haftung der Mitglieder

§ 21: Einführungsregelung


 

§ 1: Name, Sitz und Rechtsform

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss ist ein Zusammenschluss der örtlichen „Unabhängigen Wählergemeinschaften“ im Rhein-Kreis Neuss mit dem Namen: „Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss kurz „UWG / Freie Wähler“.

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss hat ihren Sitz am Wohnsitz des jeweiligen Vorsitzenden.

Sie wird in der Rechtsform des nichtrechtsfähigen Vereins geführt.

 


§ 2: Zweck

Zweck der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss ist die Beteiligung an der politischen Willensbildung durch Teilnahme an den Wahlen zu den politischen Vertretungskörperschaften, insbesondere in den Kommunen des Kreises und im Rhein-Kreis Neuss.

Durch die Aufstellung parteipolitisch nicht gebundener Bürger zu Wahlen will die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss Voraussetzungen schaffen, die Interessen der Bürger des Rhein-Kreis Neuss wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss unterstützt die Arbeit der örtlichen UWG/FW, insbesondere durch Information aus dem Bereich des Kreises und fördert die Gründung von UWG/FW in Städten und Gemeinden des Rhein-Kreis Neuss, in denen sie noch nicht bestehen.


§ 3: Grundsätze

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss arbeitet uneigennützig zum Wohle der Bürger auf demokratischer Grundlage.

Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Information und Beratung der Bürger und durch Mitwirkung in den kommunalpolitischen Gremien im Rhein-Kreis Neuss.

Jede örtliche Unabhängige Wählergemeinschaft im Rhein-Kreis Neuss kann Mitglied in der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss werden, jedoch aus jeder Kommune nur eine.

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss kandidiert auf der Kommunalebene des Rhein-Kreis Neuss zum Kreistag.

Kandidat im Kreistag kann nur werden, wer im Kreis Neuss seinen Wohnsitz hat. Näheres zur Kandidatur bestimmt das jeweilige Kommunalgesetz.

Ein Kandidat darf nicht Mitglied in einer anderen Partei im Rhein-Kreis Neuss sein, außer die Delegiertenversammlung beschließt mit ¾ Mehrheit im Einzelfall die Kandidatur zur Landes, -Bundes, -Europawahl für eine andere Partei. Mitglieder des Kreistages müssen Mitglieder einer örtlichen UWG/FW im Rhein-Kreis Neuss oder der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss gem. § 6 sein.

Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss im Kreistag und den Ausschüssen des Rhein-Kreis Neuss unterliegen keinem Fraktionszwang. Sie handeln in eigener Verantwortung und orientieren sich ausschließlich am Gemeinwohl und dem Gemeininteresse der Bürger.


§ 4: Gemeinnützigkeit

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

Mittel der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

 


§ 5: Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr endet als Rumpfgeschäftsjahr am 31.12.1991.


 

§ 6: Mitgliedschaft

Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss sind die jeweiligen örtlichen Wählergemeinschaften im Rhein-Kreis Neuss, die durch Erklärungen der nach ihren Satzungen zuständigen Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss beigetreten sind.

Aus Gemeinden, in denen noch keine örtliche „Unabhängige Wählergemeinschaft/Freie Wähler“ besteht, können Einzelpersonen Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss werden. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung.

Diese Einzelmitgliedschaft endet unmittelbar mit der Gründung einer „Unabhängigen Wählergemeinschaft/Freie Wähler“ in dieser Gemeinde, unabhängig von einer Mitgliedschaft in dieser und von deren Beitritt zur Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss.

Über ihre örtliche Wählergemeinschaft sind deren Mitglieder auch Mitglieder der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss, es sei denn, dass sie sich ausdrücklich hiergegen aussprechen.

Die Aufnahme ist schriftlich unter Vorlage der eigenen Satzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller eine Begründung für eine eventuelle Ablehnung mitzuteilen.

Die Mitgliedschaft in der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung, die zum jeweiligen Monatsende wirksam werden, soweit nicht eine sofortige Wirksamkeit von der Delegiertenversammlung beschlossen wird.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es gegen das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland oder die Satzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss verstößt, die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehnt oder zu zerstören versucht.

Eine Streichung ist möglich, wenn festgestellt wird, dass das Mitglied nicht mehr an der Zielsetzung der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss interessiert ist.

Über Ausschluss und Streichung entscheidet die Delegiertenversammlung nach der Anhörung des Mitgliedes. Nach Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.


 

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitgliedsgemeinschaften der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss haben die gleichen Rechte und Pflichten im Rahmen der satzungsmäßigen Vorschriften und Beschlüsse der Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss.


 

§ 8: Beitritt und Finanzen

Der Beitritt ist kostenlos. Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und aus Spenden. Die Delegiertenversammlung beschließt die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Einzelmitglieder unterliegen keiner Beitragspflicht.


 

§ 9: Organe

Die Organe der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss sind:

1: die Delegiertenversammlung

2: der Vorstand

3: der Ombudsrat


 

§ 10: Delegiertenversammlung

Die Delegiertenversammlung ist das höchste Willensbildungsorgan der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss. Sie besteht aus den Delegierten der örtlichen UWG/FW.

Jede örtliche UWG/FW entsendet 4 stimmberechtigte Delegierte in die Delegiertenversammlung.

Einzelmitglieder gem. § 6 sind keine Delegierte und haben nur beratende Stimme.

Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand in schriftlicher Form. Die Ladungsfrist beträgt 14 Tage.

Delegiertenversammlungen finden nach Notwendigkeit statt. Sie sind einzuberufen, wenn 2 Vorstandsmitglieder oder 1/3 der Delegierten dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Jährlich muss eine öffentliche Delegiertenversammlung (Jahres-hauptversammlung) außerhalb der Ferienzeit NRW mit folgender Tagesordnung stattfinden.

1. Feststellung der Anwesenheit und der Beschlussfähigkeit

2. Wahl eines Protokollführers

3. Genehmigung der Tagesordnung

4. Jahresbericht des 1. Vorsitzenden

5. Bericht des Schatzmeisters

6. Bericht der Rechnungsprüfer

7. Wahl eines Versammlungsleiters

8. Fragen der Delegierten zu den Berichten

9. Entlastung des Vorstandes

10. Gegebenenfalls Neuwahlen

11. Anträge und Fragen der Delegierten

12. Verschiedenes

Anträge an die Delegiertenversammlung sind spätestens 3 Tage vorher an den Vorstand in schriftlicher Form einzureichen.

Verspätete Anträge sind auf die Tagesordnung zu setzen, wenn 1/3 der erschienenen Delegierten zustimmt.

Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn 25% der stimmberechtigten Delegierten anwesend sind.

Bei Nichtbeschlussfähigkeit muss der Vorstand innerhalb von 7 Tagen eine zweite Versammlung mit der selben Tagesordnung unter Berücksichtigung einer 7-tägigen Ladungsfrist einberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Delegierten beschlussfähig. In der Einladung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


 

§ 11: Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

1. der/dem Vorsitzenden

2. zwei stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem/der Geschäftsführer/in

4. dem/der Schatzmeister/in

5. drei Beisitzer/innen

Nach Möglichkeit soll jede Mitgliedsgemeinschaft im Vorstand vertreten sein. Der Vorstand wird aus den Delegierten durch die Delegiertenversammlung einzeln gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim.

Die Amtszeit des Vorstandes beträgt in der Regel 3 Jahre. Jeweils 2 Jahre vor einer Kommunalwahl muss sich der Vorstand in einer Delegiertenversammlung zur Neuwahl stellen. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss.

Er hat sich zu verantworten gegenüber, der Delegiertenversammlung, den Bestimmungen dieser Satzung und den gesetzlichen Vorschriften.

Seine Verantwortlichkeit regelt der § 26 BGB.

Vorstandssitzungen sind von dem Vorsitzenden einzuberufen. Sie finden nach Bedarf statt. Wenn zwei Vorstandsmitglieder es verlangen, sind sie unverzüglich mit mindestens 5-tägiger Ladungsfrist einzuberufen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.

Der Vorstand ist der Delegiertenversammlung zur uneingeschränkten Berichterstattung verpflichtet.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss und die Ausführung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung.

Der Vorstand kann Rechtsgeschäfte pro Jahr bis insgesamt 250 € in Eigenverantwortung abschließen. Darüber hinaus gehende Rechtsgeschäfte bedürfen der Zustimmung der Delegiertenversammlung.

Für besondere Maßnahmen wie Öffentlichkeitsarbeit und Wahlkampf kann die Delegiertenversammlung dem Vorstand einen Gesamtbetrag zur Verfügung stellen.

Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder können innerhalb der Amtszeit aus wichtigen Gründen durch die Delegiertenversammlung abberufen werden.

Beim Ausscheiden einzelner Vorstandsmitglieder (solange der geschäftsführende Vorstand vorhanden ist,–Vorsitzender,–Schatzmeister,–ein weiteres Vorstandsmitglied) übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder deren Aufgaben bis zur Neuwahl durch die nächste einzuberufende Delegiertenversammlung.


 

§ 12: Ombudsrat

Bei Unstimmigkeiten innerhalb einer UWG / FWG / FW ist, bevor Rechtliche Schritte getätigt werden, der Ombudsrat der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss anzurufen.

Der Ombudsrat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, welche von der Delegiertenversammlung gewählt werden.


 

§ 13: Rechnungsprüfer

In jeder Jahreshauptversammlung werden für das folgende Geschäftsjahr aus den Delegierten 2 Rechnungsprüfer/innen gewählt.

Diese dürfen nicht dem Vorstand der UWG Rhein-Kreis Neuss/ Freie Wähler angehören. Sie sollen ferner keine Familienmitglieder eines Vorstandsmitglieds sein.

Die Rechnungsprüfer/innen haben das Recht, jederzeit die Buchführung einzusehen, sowie alle Belege über Einnahmen und Ausgaben der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss zu prüfen. Sie haben insbesondere auch die Aufgabe, konstruktive Kritik zu üben und Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Über Anlässe und Ergebnisse ihrer Prüfertätigkeit berichten die Rechnungsprüfer/innen spätestens in der nächsten anstehenden Jahreshauptversammlung unter der Vorlage eines schriftlichen Prüfungsberichts.


 

§ 14: Beschlüsse, Abstimmungen und Wahlen

Soweit in dieser Satzung nicht anderes bestimmt ist, erfolgen Beschlüsse‚ Abstimmungen und Wahlen offen mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Delegierten. Auf Antrag eines Delegierten ist geheim oder in namentlicher Abstimmung zu entscheiden.

Stimmengleichheit gilt als Ablehnung bei Beschlussfassungen und Abstimmungen. Für Wahlen gilt §14 der Satzung.

Die Ausübung des Stimmrechts kann auch schriftlich erfolgen, aber nicht einem anderen übertragen werden.


 

§ 15: Wahlen

Die Aufstellung und die Wahl der Kandidaten zum Kreistag Rhein-Kreis Neuss muss in geheimer Wahl erfolgen.

Im Übrigen können Wahlen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt, offen oder geheim durchgeführt werden. Sie werden offen durchgeführt, wenn sich dagegen kein Widerspruch erhebt.

Bei mehreren Vorschlägen ist derjenige gewählt worden, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Hat im 1. Wahlgang keiner die Mehrheit erlangt, so erfolgt im 2. Wahlgang eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erreicht haben. Führt auch der 2. Wahlgang zu einer Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.


 

§ 16: Beurkundung von Beschlüssen: Niederschriften

Über jede Delegiertenversammlung und Vorstandssitzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Dabei sind die Beschlüsse in vollständigem Wortlaut aufzunehmen.

Die Genehmigung der Niederschrift erfolgt in der nächsten Versammlung/Sitzung.


 

§ 17: Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Delegiertenversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu änderten Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben.

Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Delegierten.

Satzungsänderungen aufgrund von Dringlichkeitsanträgen sind unzulässig.


 

§ 18: Rechtliche Vertretung

Die Unabhängige Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss wird durch den Vorsitzenden bzw. einen der Stellvertreter mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten. Schriftstücke, die zu rechtlichen Verbindlichkeiten führen, sind entsprechend der Regelung der Vertretung zu unterzeichnen.

Bei Zahlungen erfolgt die erste Unterschrift durch den Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit durch einen Stellvertreter und die zweite Unterschrift durch den/die Schatzmeister/in.


 

§ 19: Auflösung

Die Delegiertenversammlung kann die Auflösung des UWG Kreisverbandes Neuss/ Freie Wähler beschließen. Dazu ist die Zustimmung von mindestens ¾ der stimmberechtigten Delegierten erforderlich. Ein Auflösungsbeschluss kann nur gefasst werden, wenn die Auflösung als selbständiger Tagesordnungspunkt auf der Tagesordnung erscheint.

Bei der Auflösung der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss ist das restliche Vermögen der „Deutschen Kinderkrebshilfe“ zuzuführen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.


 

§ 20: Haftung der Mitglieder

Die Haftung der Mitglieder ist auf den jeweiligen Anteil am Vermögen der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss beschränkt. Die Mitglieder und die Handelnden haften für eingegangene Verbindlichkeiten der Unabhängigen Wählergemeinschaft / Freie Wähler Rhein-Kreis Neuss nicht mit ihrem eigenen Vermögen.


 

§ 21: Einführungs- und Übergangsregelungen

Die Satzung tritt in Kraft mit ihrer Beschlussfassung in der Gründungsversammlung der UWG Kreis Neuss am 18.04.1991. In die Satzung vom 18.04.1991 wurden die Satzungsänderungen vom 08.06.1994 und 10.08.1994 integriert und der Delegiertenversammlung am 20.01.1999 zur Genehmigung vorgelegt und am 20.01.1999 genehmigt.

In der Satzung vom 18.04.1991 wurde Die Satzungsänderung vom 15.12.2011 integriert und der Delegiertenversammlung am 15.12.2011 zur Genehmigung vorgelegt und am 15.2.2011 genehmigt.

In der Satzung vom 18.04.2013 wurde die Satzungsänderung vom 22.03.2011 integriert und der Delegiertenversammlung am 22.03.2013 zur Genehmigung vorgelegt und am 22.03.2013 genehmigt.

In der Satzung vom 07.03.2019 wurde die Satzungsänderung vom 07.03.2019 aufgenommen und durch die Delegiertenversammlung am 07.03.2019 nach Vorlage genehmigt.

—————————           ——————————-
-Carsten Thiel-                          -Heinz Peter Urbach-